Innerhalb des rechtlichen Rahmens sind die Begriffe der Gutgläubigkeit und der Bösgläubigkeit einer Person von besonderer Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentum oder Immobilien. Häufig besteht die Möglichkeit, Eigentum von jemandem zu erwerben, der dazu nicht berechtigt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerber den Veräußerer im Zeitpunkt des Erwerbs irrtümlich für den rechtmäßigen Eigentümer hält oder der Veräußerer eine vermeintliche Vollmacht zur Übertragung des Eigentums vorweisen kann. In diesen Fällen spricht man von Gutgläubigkeit.
Bösgläubigkeit hingegen liegt vor, wenn eine Person wissentlich und willentlich einen Eigentumserwerb vornimmt, obwohl sie weiß, dass der Verkäufer nicht der rechtmäßige Eigentümer ist oder nicht zur Übertragung des Eigentums berechtigt ist. In solchen Fällen handelt die Person in betrügerischer oder arglistiger Absicht und gilt daher als bösgläubig.
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