Haustürgeschäfte

In der Privatwohnung, auf der Arbeit, auf der Straße oder Kaffeefahrten geschlossene Verträge, nennt man im deutschen Recht Haustürgeschäfte. Oftmals werden solche Verträge bei einem Vertreterbesuch (beispielsweise Staubsaugervertreter) geschlossen.

Der Vertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass er außerhalb von den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden abgeschlossen wird. Die Initiative der Verhandlungen geht dabei von dem Gewerbetreibenden aus und Verbraucher sind nicht vorbereitet.

Daher kann der Verbraucher den Vertrag ohne Angaben von Gründen innerhalb einer Frist von 7 Tagen widerrufen, da er einen besonderen Schutz bei einem Haustürgeschäft hat. Der Kunde schließt ein Geschäft ab, ohne die Möglichkeit auf einen Preisvergleich oder ausreichende Überlegung zu haben.

Diese Taktik verfolgt das Ziel den Verbraucher zu überrumpeln. Er schließt den Vertrag, um dem Vertreter einen Gefallen zu tun oder ihn loszuwerden. Deshalb ist der Kunde hier besonders geschützt. Haustürgeschäfte sind heutzutage veraltet.

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